1. "offizieller Liefertermin" = kann ich mir nicht vorstellen, dass das ein Händler den im Vertrag angibt. Schon alleine deshalb wird es mit einer Zeitangabe schwierig.
2. "vom Vertrag zurück treten" = eine Frage der Konditionen. Wenn ja, dann nur mit Vorteil für den Händler.
3. Auch wenn es "nur" ein Facelift ist, wäre es trotzdem ein neues bzw. anderes Modell, wenn auch mit gleichem Namen.
4. Man reiht sich erneut in die Warteschleife ein und steht am Ende wieder vor ähnlichen Problemen.
Also Punkt 2 ist falsch. Natürlich kann vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn es nur einen unverbindlichen Liefertermin gibt
Und zwar ohne irgendeinen "Vorteil" für den Händler. Dass eine unverbindliche Lieferzeit den Händler nicht von einer zeitigen Lieferung entbindet, hat der BGH schon vor über 40 Jahren in Bezug auf AGB-Klauseln entschieden. Der ADAC spricht soweit ich weiß von 6 Wochen. Dies entspricht der Frist in den AGB in dem BGH-Fall. Es ist und bleibt am Ende aber eine Einzelfallentscheidung des Gerichts ![]()