Ich tippe immer noch auf nicht ganz festsitzende Radsensoren.
Dieses Problem haben zur Zeit viele Teslafahrer.
Also ich habe keine Vibrationen bei meinem RWD
Ich tippe immer noch auf nicht ganz festsitzende Radsensoren.
Dieses Problem haben zur Zeit viele Teslafahrer.
Also ich habe keine Vibrationen bei meinem RWD
Geht hier sicher darum das die Zellen balanced werden.
Richtig, daher auf 100% laden und das regelmäßig
Ja.
Du musst den Akku regelmäßig auf 100% laden.
Und noch etwas.
Ja mein Seal hatte das DC Ladeproblem. Ja Er konnte überhaupt nicht laden.
Und hat BYD es gelöst?
Ja 😃. Nicht ohne Grund, hat der Händler extra einen Techniker aus China einfliegen lassen um ein Update zu schreiben.
Bin ich zufrieden mit BYD ?
Ja, bin ich.
Vertraue ich meinem Händler?
Ja, warum nicht.
Alle Aussagen passten bisher.
Hat BYD die Prämie für die BaFa übernommen und bezahlt? Ja auch hier wurden die Zusagen eingehalten.
Also einfach mal das Auto genießen und Spaß haben beim fahren.
Alles anzeigenIch finde es tragisch, wenn man immer sich über "Kleinigkeiten" so aufregen muss.
Speziell wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Menge Geld zu investieren und dann nur das Negative sieht. So kommt es zumindest rüber.
Man findet immer was, das nicht passt.
Warum habe ich mich für dieses Auto entschieden?
-Viel Platz für die Familie
-LFP Akku
-hohe Reichweite
-Anhängerlast
-Er ist gemütlich
-Preis Leistung
-Ich habe eine große PV
-.......
Das es Sachen gibt, die mir auch nicht so gefallen ist klar, aber das ich deshalb das Auto schlecht mache, NEIN. Dazu ist mein Stolz auch zu groß, als das ich eine Fehlinvestitionen (die es für mich nicht ist) so laut raus rufen würde. 😉
Ich möchte keinen persönlich Angreifen!
In dem Forum geht es mittlerweile fast nur noch ums Schlecht Machen von der Marke.
Das finde ich schade! 😔
Ich hoffe, das es sich hier in Zukunft dreht, wenn vor allem die Lieferprobleme im Griff sind.
Sorry, das ich soviel geschrieben habe.
Aber aktuell wird man hier mehr verunsichert als das man sich auf seinen Neuwagen freut.
So. Das wollte ich Mal loswerden 😺
Sehe ich auch so.
Der Seal ist ein Topauto.
Klar es gibt immer etwas, was nicht so toll ist. Aber nichts ist unlösbar.
Klar gibt es noch kleine Probleme. Ja BYD ist in der EU neu.
Gebt den doch mal Zeit.
Aber wer ein Auto mit der Leistung, der Ausstattung und dem Akku haben will, der muss akzeptieren, dass der Seal eben kein Hyundai 6 ist, der mit über 200 kW laden kann.
Dafür hält der Akku länger. Also die Eierlegendevollmilchsau gibt es nicht.
Bei meinem Insignia war auch nicht alles top und der hat auch einen Neupreis von 47.000 € gehabt. Dafür war dort viel Hartplastik verbaut. Als Vergleich ein ID 7 kostet 66.000 €.
Ja der VW kann besser laden uhh. Für 20.000€ weniger lade ich gerne langsamer.
Ein Händler bzw. Kaufmann ist verpflichtet, die bestellte Ware fristgerecht zu liefern, andernfalls gerät er unter Umständen gemäß § 286 BGB (Verzug des Schuldners) in Lieferverzug. Ob ein Lieferverzug eintritt, hängt aber grundsätzlich zunächst erst mal davon ab, ob ein unverbindlicher Liefertermin oder ein fixer Liefertermin vereinbart wurde.
Wenn Sie Waren vor Ort beim Händler kaufen, für die nur ein ungefährer Liefer- oder Abholtermin vereinbart wurde, z. B. Lieferung in circa oder ungefähr zwei Wochen, müssen Sie zunächst die gesamte Frist verstreichen lassen und dann den Verkäufer anmahnen und ihm eine Frist zur Nachlieferung setzen. Damit setzen Sie den Verkäufer in Verzug. Ist auch diese Frist verstrichen, können Sie Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen.
Im Gegensatz zu der oben genannten „circa“-Angabe sieht es bei konkreteren Angaben anders aus. Bei Einkäufen über das Internet etwa sind Verkäufer dazu verpflichtet, konkrete Angaben zum Zeitraum der Lieferung zu machen. Dies geht aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB hervor. Aus Formulierungen wie „Lieferzeit 8 bis 14 Tage“ ergibt sich ein konkreter Zeitraum. Bei solchen konkreten Zeitangaben muss der Verkäufer auch innerhalb dieser Zeit liefern, um nicht in Verzug zu geraten. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der genannten acht bis vierzehn Tage, kommt er auch ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug.
Es gibt Fälle, in denen der Verkäufer für Lieferverzögerungen nicht verantwortlich ist. Die Juristen sprechen in solchen Fällen von höherer Gewalt (§ 286 Abs. 4 BGB), die unerwartet eintritt und sowohl den Verkäufer als auch den Käufer überrascht. Ein typisches Beispiel ist eine Überschwemmung oder ein Brand im Lager, bei dem auch die Ware vernichtet wird und der Verkäufer die Ware neu bestellen oder produzieren muss. Jedoch gibt es zum Thema höhere Gewalt Grenzen. Lieferverzögerungen aufgrund der Coronapandemie zählen beispielsweise nicht darunter.
Wer ein Neufahrzeug bei einem Händler bestellt, der erhält in der gängigen Praxis vonseiten des Händlers auch eine voraussichtliche Lieferzeit für das Fahrzeug. Den wenigsten Kunden ist dabei jedoch der Umstand bewusst, dass es sich bei dieser Angabe eher um eine unverbindliche Lieferzeit für das Fahrzeug handelt. Dementsprechend ist auch der Liefertermin unverbindlich.
Wenn ein unverbindlicher Liefertermin verstreicht hat der Anbieter zusätzlich noch sechs Wochen Gelegenheit, das vertraglich geschuldete Fahrzeug an den Kunden auszuliefern. Dies ergibt sich aus den NWVB (Neuwagenverkaufsbedingungen, welche von dem VDA (Verband der Automobilindustrie verabschiedet wurde. Diese NWVB sind ein Standardbestandteil von den Kaufverträgen im Zusammenhang mit Neufahrzeugen.
Sollten diese sechs Wochen ohne eine Lieferung seitens des Händlers verstrichen sein, so sollte der Kunde bei dem Händler in schriftlicher Form bei dem Händler die Lieferung einfordern und für diese Lieferung auch eine sogenannte Nachfrist festlegen. In der gängigen Praxis wird die Zeitspanne von zwei Wochen Nachfrist als angemessen angesehen. Mit dem Zeitpunkt, an dem der Händler dieses Schreiben von dem Kunden erhält, gerät der Händler in den sogenannten Lieferverzug. Sollte der Händler diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Rücktritt von dem Kaufvertrag zu erklären.
Wurde in dem Kaufvertrag ein Liefertermin als verbindlich festgelegt, so kann eine Nachfrist auch direkt einen Tag nach dem verbindlichen Liefertermin festgelegt werden. Sollte ein Kunde jedoch in dem Aufforderungsschreiben keine Nachfrist setzen, so ist ein Rücktritt von dem Kaufvertrag aufgrund einer nicht erfolgten Lieferung erst mit Ablauf von vier Monaten möglich.
Entscheidend mit den Möglichkeiten, die ein Kunde bei einem Autokauf hat, ist letztlich auch die Art des Kaufs. Wer beispielsweise als Kunde telefonisch oder auch online eine Bestellung vorgenommen hat, besitzt ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht besteht für einen Zeitraum von 14 Tagen. Sollte der Hersteller nicht in der Lage sein, das von dem Kunden bestellte Fahrzeug nicht in der gewünschten Form auszustatten, so besteht für die Kunden das Recht, aufgrund des Vorliegens eines Sachmangels eine Nachbesserung von dem Händler zu verlangen oder aufgrund von einer Vertragsnichterfüllung von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Da für viele Händler die Nachbesserung aufgrund von technischen Einschränkungen oder finanziellen Mehraufwänden überhaupt nicht möglich ist erfolgt in diesen Fällen direkt die Mitteilung, dass der Kunde das Recht des Rücktritts von dem Kaufvertrag hat. Die Händler bieten somit den Kunden in diesen Fällen dem Kunden direkt den Rücktritt an.
Nicht selten berufen sich die Händler in der gängigen Praxis bei Lieferverzögerungen auf das Vorliegen von höherer Gewalt. Der Gesetzgeber besagt, dass im Vorliegen von höherer Gewalt die Lieferfrist sich um eben jene Zeitspanne verlängert, in welcher die höhere Gewalt tatsächlich vorliegt. Als höhere Gewalt gelten dabei Streiks oder auch Naturkatastrophen. Sollten diese Umstände die Lieferungen beeinträchtigen oder gar verursachen, so hat der Kunde bedauerlicherweise keine Alternative zu dem Abwarten auf die Lieferung. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass es in Deutschland bedauerlicherweise keinerlei gesetzliche Definition des Begriffs „höherer Gewalt“ gibt. Der Gesetzgeber spricht jedoch im Zusammenhang mit „höherer Gewalt“ von einem „unvorhersehbaren, unbeherrschbaren und von außen kommendem Ereignis, welches sich selbst durch höchste Sorgfalt nicht abwenden oder verhindern lässt“.
Die Corona-Pandemie fällt definitiv in den Bereich der „höheren Gewalt“. Inwieweit sich jedoch aus der Corona-Pandemie heraus eine Lieferverzögerung oder auch Problematiken bei der Ausstattung eines Neufahrzeugs begründet, ist stets als Einzelfallprüfung zu analysieren.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Kunde aufgrund eines Verzugsschadens durchaus einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Händler geltend machen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Lieferverzug durch den Händler aufgrund von leichten Fahrlässigkeiten verschuldet sein muss. Der Schadensersatz kann seitens des Kunden mit einer Höhe von 5 Prozent von dem Kaufpreis in Anspruch genommen werden. Es ist dem Kunden auch möglich, den Schadensersatzanspruch im Zuge eines Rücktritts von dem Kaufvertrag geltend zu machen. Es ist jedoch in der gängigen Praxis meistens erforderlich, dass derartige Schadensersatzansprüche wie beispielsweise die Kosten für ein Leihfahrzeug für die Zeitspanne der Lieferverzögerung oder auch die zwingend erforderlichen Mehrkosten für den Erwerb von einem anderweitigen Fahrzeug mithilfe eines Rechtsanwalts gegenüber dem Händler geltend gemacht werden müssen. Ob dem Händler eine leichte Fahrlässigkeit tatsächlich nachgewiesen werden kann ist dabei die gänzlich andere Frage, die in der Regel gerichtlich geklärt werden muss.
Habe ich heute bei ntv entdeckt. Dort steht dass es doch Probleme gibt.
Anbei der Link: https://www.n-tv.de/wirtschaft…eile-article24956726.html
BYD bestätigte dem "Handelsblatt", man habe im vergangenen Jahr "vereinzelt" Probleme mit Schimmelbefall gehabt. Die Fahrzeuge in Bremerhaven seien davon jedoch nicht betroffen, so der Autohersteller.