Alles anzeigenFrohes neues Jahr zusammen.
Leider wurde das Steuergerät immer noch nicht geliefert!
Da mein Fahrzeug nun seit dem 21.11.25 in der Werkstatt verweilt, musste ich nun ertwas härtere Geschütze auffahren.
Ich habe meinem Händler heute schriftlich mitgeteilt, dass ich meinen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr 1, 439 BGB geltend mache und dem Händler eine Frist bis zum 19.01.26 (14 Tage) gesetzt, den Mangel zu beheben. Sollte der Mangel bis dahin nicht behoben sein, habe ich mir das Recht vorbehalten, Schadenersatz oder den Rücktritt vom Vertrag in Anspruch zu nehmen.
Klingt alles dramatisch aber ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass ich dem Händler keinen direkten Vorwurf mache!
Da er mir das Fahrzeug allerdings verkauft hat und BYD direkt auf zwei meiner Mails vom 16.12. und 19.12.25 nicht reagiert hat, war ich gezwungen diesen Schritt zu gehen.
Schauen wir mal wie es weitergeht.
darf man fragen welcher Händler das ist?