Wartezeit Seal U: BYD Seal Forum Wartesaal - Seal U bestellen Lieferzeit 2026 - Auslieferung

  • Das glaube ich nun wirklich nicht.

    Dann würde die Hälfte der Forumsteilnehmer mit einem Mietwagen herumfahren... :D

    Musst du ja nicht glauben :P , ist aber tatsächlich so. Allerdings muss man das in seinem Vertrag stehen haben, genannt "Abschnitt IV der Neuwagen-Verkaufsbedingungen". Steht dieser Abschnitt nicht drin, dann sieht das ganze anders aus.
    Nach dieser Bedingung ist man berächtigt nach 6 Wochen eine Aufforderung an den Händler zu schicken und eine Frist von 2 Wochen zu setzen. Ich habe mehrere Seiten im Netz durchsucht. Gemini und google KI gefragt. Auf der Seite vom ADAC steht das und auch auf diversen Anwaltseiten mit dem möglichen Leihwagen.

    Aber ich kenne auch nicht alle Bedingungen. Kann sein, dass man nachweisen muss, dass wegen dieser Verzögerung von mehr als 6 Wochen, man keinen tragbaren Fahrersatz hat. Könnte also sein, dass wenn du ein noch gutes Fahrzeug hast, dass du dann auch keinen Mietwagen berechnen kannst.
    Bei uns ist das allerdings anders. TÜV läuft ab, Klima defekt und bei 320.000km lohnt sich das definitiv nicht mehr. So in den Urlaub zu fahren, ist untragbar. In Anbetracht der Umstände, gehe ich stark davon aus, dass bei uns die Umstände das zulassen.

    BYD Seal U Design EV in time grey mit dunkler Innenaustattung, AHK und Ganzjahresreifen. Bestellt am 04.03.26, Vorlauffahrzeug vom 26.02.
    Unverbindlicher Liefertermin 15.05, VIN am 29.05 erhalten, Status am 24.06 "im Zulauf".

  • Nach dieser Bedingung ist man berächtigt nach 6 Wochen eine Aufforderung an den Händler zu schicken und eine Frist von 2 Wochen zu setzen

    Und jetzt hast Du deinem Händler eine Frist gesetzt?

    BYD Seal U DM-I Design, Time Grey und innen schwarz


    SMART ForTwo Cabrio EQ

    SMART ForTwo Cabrio (Benzin)

  • Vor 5 Wochen meinte er in 4 Wochen hat er die Möglichkeit transparenter zu schauen weil neue system bekommen ich glaube er erzählt jeden den gleichen Mist

    hm, also mir hat er das erst vor 2 Wochen erzählt. Ich schätze mal, dass die selbst nicht wissen wann dieses neue System kommt und vermutlich hat er sich mit dem Zeitraum vertan bzw. bei BYD zieht sich das nach hinten.

    Als ich meinen bestellt habe, meinte er bei der Bestellung, dass die das System geändert haben und deswegen zeigt das System gerade mal ca. 3 Monate geplante Lieferzeit an. Er sagte da selbst, dass dieses Datum sehr optimistisch ist und ich solle mich nicht darauf verlassen. Er meinte auch, dass angeblich laut BYD ab 2026 die Lieferzeit tatsächlich nur noch 3 Monate betragen soll, aber er selbst nicht daran glaubt.

    Das hat sich für mich schon alles sehr glaubwürdig angehört. :/

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  • Und jetzt hast Du deinem Händler eine Frist gesetzt?

    Nein erst nach den 6 Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin darf man die schicken. Das ist bei mir diesen Samstag. Schickt man das vorher, hat es unwirksam.
    Ich habe nur dem Verkäufer diese Infos schon mal geschrieben, da ich nicht mit der Rechtskeule ankommen will, aber ich halt einen fahrbaren Ersatz bräuchte, sollte bis zum Urlaub das Auto nicht kommen und ich sozusagen dazu gezwungen bin dieses Recht geltend zu machen.
    Scheinbar soll diese Frist und das mögliche Recht auf ein Leihfahrzeug sich in Luft auflösen, wenn man diese Frist nicht schriftlich setzt.

    Ob das wirklich so alles stimmt, kann ich natürlich nicht sagen. Ich gehe mal davon aus, dass es so sein wird wenn ADAC und Anwaltsseiten das schreiben. Wird sich zeigen und ich hoffe immer noch, dass mein Auto noch vor dem Urlaub ankommt.


    btw.: Ich habe meine Email eher als eine liebe Frage formuliert ob es die Möglichkeit für ein Leihfahrzeug gibt in anbetracht des Abschnitt IV der Neuwagen-Verkaufsbedingungen"

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  • Ich hoffe einfach mal es kommt nicht dazu, dass ich einen Leihwagen brauche. Falls doch, kann ich hier gerne berichten ob und was passiert ist.

    Das glaube ich nun wirklich nicht.

    Dann würde die Hälfte der Forumsteilnehmer mit einem Mietwagen herumfahren... :D

    oder anders gesagt: Ich hoffe in meinem Fall ist das so. Wird sich zeigen.
    Denn unser Fahrzeug ist definitiv nicht Urlaubstauglich und im Juli ist der TÜV überfällig.

    Irgendwas muss ja dran sein, wenn das ADAC und Co. so schreiben.

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  • Scheinbar soll diese Frist und das mögliche Recht auf ein Leihfahrzeug sich in Luft auflösen, wenn man diese Frist nicht schriftlich setzt.

    Das ist allgemein im deutschen Recht so. Wenn Du etwas mindern oder Ersatzansprüche geltend machen möchtest musst Du Fristen einhalten. Wenn diese bei Lieferverzug 2 Wochen sind... OK.

    Was ich noch nicht verstehe ist dieser Abschnitt IV der Neuwagen Verkaufsbedingungen.

    Ist dieser Abschnitt auf Deiner verbindlichen Bestellung oder auf irgendeinem anderen Dokument von Deinem Händler?

    Ich denke Du gehst von einem halbgaren Umstand aus. Meine KI sagt über diesen Abschnitt 4 was ganz anderes. Vor allem im Bezug zum Schadenersatz, hierüber unterhalten wir uns mit einem Leihwagen, ist das diametral zu Deiner Aussage.


    In den standardisierten Neuwagen-Verkaufsbedingungen regelt Abschnitt 4 das Thema Lieferung und Lieferverzug. Er definiert, wie Lieferfristen berechnet werden, ab wann der Händler in Verzug gerät und welche Rechte Sie als Käufer haben.

    Die wesentlichen Regelungen in Abschnitt 4 umfassen:

    • Unverbindliche Liefertermine: Der angegebene Liefertermin ist zunächst unverbindlich. Erst ab Überschreiten dieses unverbindlichen Termins können Sie den Verkäufer schriftlich auffordern, zu liefern.
    • Verzug und Nachfrist: Der Verkäufer kommt in Verzug, sobald Sie ihn nach Ablauf des unverbindlichen Termins zur Lieferung auffordern. Der Händler hat ab Zugang der Aufforderung eine 6-wöchige Nachfrist.
    • Recht auf Rücktritt: Verstreicht die sechswöchige Nachfrist erfolglos, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    • Schadensersatz: Ein Anspruch auf Schadensersatz ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Händlers ausgeschlossen oder stark begrenzt. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit haftet der Verkäufer uneingeschränkt.
    • Höhere Gewalt: Verzögert sich die Lieferung durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder Betriebsstörungen), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung.

    Ich zitiere normalerweise keine KI, doch möchte ich Dich bewahren einen Fehler zu begehen. Dann lieber mit der Rechtschutz zum Anwalt

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  • Erst einmal: Danke dir.


    Wie bereits geschrieben habe ich dem Verkäufer schon geschrieben, dass ich nicht mit der Rechtskeule kommen möchte und habe nach der Möglichkeit eines Leihwagens gefragt.


    Vielleicht kam es falsch rüber, aber ich werde definitiv keinen Anwalt einschalten. Da nur meine Rechte nutzen möchte aber nicht mit dem Rechtshammer. Eher auf eine friedliche Einigung mit dem Autohaus.



    Ich habe die Neuwagen-Verkaufsbestimmungen mit meiner Bestellung bekommen. Die ist vom Autohaus. Da steht z.B. auch was von möglichen Recht auf Verzugsschaden der bis zu 5% des Kaufpreises sein kann.


    Bei KI würde ich immer aufpassen. Deswegen bleib lieber bei deinem Motto, diese ungern zu zitieren. Mir hat sie was anderes gesagt. Manchmal habe ich das Gefühl, dass die KI das schreibt was man lesen will.

    Ich habe ein Foto von dem Zettel vom Autohaus gemacht und die KI hat das ausgewertet.


    Aber ja klar, ob und was stimmt ist immer so eine Sache.

    Ich werde lediglich die Aufforderung zum Liefern rausschicken. Rechtssicher aber wie geschrieben, nicht mit der Rechtskeule.

    Deswegen habe ich den Verkäufer sozusagen lieb nach einen Leihwagen gefragt, eben in Anbetracht der Umstände unserer "noch" Autos.



    Ich mach das also vorsichtig und suche eine Einigung mit dem Autohaus.


    Aber ja du hast recht, will man sein Recht mit ach und krach durchsetzen, sollte man lieber einen Anwalt aufsuchen. Die Infos aus dem Netz sind halt doch manchmal wie Glücksspiel ob sie richtig sind oder nicht.


    Deswegen hatte ich geschrieben, dass ich schon denke, dass ADAC und Co. wissen sollten was sie schreiben aber selbst wenn nicht. Wenn ich nach einen Leihwagen frage, was soll schon schief gehen, sollten die Infos nicht stimmen? Blöd wäre es wenn ich nicht frage sondern fordere. Aber fordern werde ich niemals.

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  • Wenn ich nach einen Leihwagen frage, was soll schon schief gehen, sollten die Infos nicht stimmen?

    Bekommen wirst du bestimmt einen, aber auch bezahlen ... :P


    Ich verfolge schon länger die entsprechenden Beiträge über Wartezeit und NOCH KEINER (zumindest kein Privatkäufer ohne Leasingverlängerung) hat jemals einen kostenlosen Leihwagen wegen Lieferterminverschiebung bekommen.


    Falls doch, dann bitte hier und jetzt melden.

  • Falls es dich interessiert, ich habe nochmal nach der Seite vom ADAC gesucht. Laut ADAC gilt diese von deiner KI erwähnte 6-wochen Nachfrist scheinbar nur bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer.
    Ansonsten kann ich eine Nachfrist von 2 Wochen stellen. Dann wären wir bei 8 Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin.

    Ansonsten, wenn ich das richtig verstehe, habe ich ab 6 Wochen Verzug ein Recht auf Schadensersatz:


    Zitat

    Liefertermin überschritten: Welche Rechte habe ich?

    Welche Rechte Verbraucher bei Lieferverzögerungen haben, hängt davon ab, ob im Vertrag ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

    Üblicherweise lassen sich Händler nur auf einen unverbindlichen Termin ein, denn bei einer Überschreitung eines verbindlichen Termins kommen sie sofort in Lieferverzug. Einen unverbindlichen Liefertermin darf der Händler nach den gängigen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) um sechs Wochen überschreiten.

    Erst nach Ablauf der sechs Wochen können Sie den Händler auffordern, zu liefern. Das machen Sie am besten schriftlich. Der Händler kommt mit Eingang dieser Aufforderung in Verzug. Ist der Händler in Verzug, kann der Käufer nach Neuwagenverkaufsbedingungen (bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers) höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern.


    Wenn ich das richtig verstehe, muss diese Aufforderung stattfinden und erst dann gilt der Verzug und dann könnte ich scheinbar bis zu 5% des Kaufpreises Schadensersatz fordern. Cephalopod steht so beim ADAC, demnach widersprichst du dessen was der ADAC schreibt? Denn wenn ich selbst für den Leihwagen zahlen müsste, würde ich keinen Schadenersatz bekommen und laut ADAC stehen mir diese bis zu 5% zu. Oder verstehe ich das total falsch?


    Das ist jetzt meine Interpretation zu diesen Infos:
    Ich denke, wenn man ein Auto hat das noch gut funktioniert bzw. zumutbar ist damit in den Sommerurlaub zu fahren und es der StVO entspricht, hat man ja nicht wirklich einen Schaden wenn das bestellte Auto später kommt. Da denke ich, sieht es schwer aus einen Schadensersatz zu fordern, wenn man keinen Schaden hat.
    Wie aber geschrieben, habe ich eindeutig einen Schaden.



    Eventuell verstehe ich auch alles falsch. Ich habe den Satz jetzt zichmal gelesen und ich komme auf keine andere Interpretation "erst nach Ablauf der sechs Wochen können Sie den Händler auffordern, zu liefern. Das machen Sie am besten schriftlich. Der Händler kommt mit Eingang dieser Aufforderung in Verzug. Ist der Händler in Verzug, kann der Käufer nach Neuwagenverkaufsbedingungen (bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers) höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern."



    Hier der Link zur ADAC-Seite: https://www.adac.de/rund-ums-f…uf/lieferverzug-neuwagen/

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    Einmal editiert, zuletzt von stiech82 ()

  • Bekommen wirst du bestimmt einen, aber auch bezahlen ... :P


    Ich verfolge schon länger die entsprechenden Beiträge über Wartezeit und NOCH KEINER (zumindest kein Privatkäufer ohne Leasingverlängerung) hat jemals einen kostenlosen Leihwagen wegen Lieferterminverschiebung bekommen.


    Falls doch, dann bitte hier und jetzt melden.

    Bitte nicht böse verstehen, wie geschrieben kann ja sein das ich es falsch verstanden habe und ich tatsächlich nicht das Recht habe. Aber wie geschrieben verstehe ich die Infos so und ehrlich gesagt glaube ich eher dem was der ADAC schreibt als das es heißt "Keiner hier im Forum hat schon mal einen Leihwagen kostenlos gestellt bekommen".

    Aber nur weil keiner hier im Forum einen Leihwagen bekommen hat, heißt das nicht das man nicht das Recht darauf hat. Diese Art von Argument benutzen viele, aber sie ist nicht tragbar. Denn das gleiche wäre es wenn man sagt "Schau dir den Politiker Helmut Schmidt an, der war Kettenraucher, hat nie Lungenkrebs bekommen und ist sehr alt geworden, also heißt das, dass Rauchen nicht schädlich ist".


    Vielleicht sollte man die Frage stellen: Wer hat schon über den Anwalt versucht nach den 6 Wochen Verzug zum unverbindlichen Liefertermin einen Leihwagen kostenlos gestellt zu bekommen und ist bei Rechtswegen gescheitert.

    Denn nur dann haben wir die Sicherheit, dass ich mich wirklich täusche, weil diese Person ja dann sozusagen eine Art Rechtsurteil vorliegen hat.

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