Alles anzeigenVertragspartner ist dein Händler und nicht BYD Deutschland.
Und hier geht es nicht um eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers, sondern um gesetzliche Sachmangel Haftung des Verkäufers aka Gewährleistung.
Und die gilt auch ohne jegliche Inspektion oder sonstige Kontrolle.
Dein Pech ist halt, dass er 240 km weit weg ist, aber ER ist dein Ansprechpartner.
Die Werkstatt vor Ort ist leider im Recht, mit ihr hast du aber keinen Vertrag.
Kläre mit deinem Verkäufer dass er sich mit der Werkstatt einigt oder du ihm die Karre auf seine Kosten auf den Hof transportieren lässt.
Sehe ich als ehemaliger werkstattleiter einer kfz-werkstatt beim vertragshändler (bis vor 2 jahren) genauso. Rein rechtlich ist der Ausliefernde händler dein Vertragspartner und er muss schauen, dass er vom hersteller das Geld bekommt, wenn er einen Fehler gemacht hat und die Daten wie von byd gefordert nicht übermittelt hat. Dies wiederum ist (für dich) rechtlich irrelevant, da du hierauf keinen Einfluss hast. Für dich entscheidend ist das Datum der Abholung als Starttermin der gesetzlichen Gewährleistung (nicht garantie!). Die entfernung ist dein Problem und dahingehend ist die Werkstatt vor Ort im Recht mit der Aussage, dass alle anfallenden Kosten vorerst selbst beglichen werden müssen. Diese müssten im Nachgang von dem ausliefernden Händler (und nicht von byd) zurückgefordert werden.
Meine empfehlung für weiteres vorgehen: ausliefernden händler (schriftlich) kontaktieren und mit zumutbarer Fristsetzung (in deinem Fall eine woche) auf Abholung des Fahrzeugs gemäß gesetzlicher Gewährleistung (ganz wichtig) zur Mängelbeseitigung beim Händler bestehen. Zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollte die Frist verstreichen und die dadurch entstehenden Kosten werden notfalls gerichtlich ebenfalls eingefordert (diese art der Formulierung ist ebenfalls wichtig).
Bzgl der ersatzmobilität läuft es i.d.R. so, dass die ersten 72 std die mobilitätsgarantie greift, von tag 3-10 bist du selbst für vorübergehende Mobilität verantwortlich und ab tag 11 ist der hersteller wieder in der Pflicht, sofern es sich um eine schuldhaft Verzögerung seinerseits handelt. Ist der händler schuld (z.b. aufgrund werkstattauslastung), muss dieser die Kostenübernahme beim Händler beantragen oder selbst die Kosten hierfür übernehmen. Du bist nur in der schadensminderungspflicht. Heißt also, wenn das Fahrzeug fertig ist, zeitnah (i.d.R. innerhalb 24 std) das verkehrssicher fahrfähige Fahrzeug bei der Werkstatt abholen. Auch hierbei ist die Entfernung wieder dein problem