Solangewie man nicht erwischt wird oder ein Anruf beim O-Amt.
Urteil: Verbrenner auf Parkplatz für E-Autos
Ein Auto mit Verbrenner-Motor wurde abgeschleppt, weil es auf einem Parkplatz für E-Autos geparkt war. Der Parkplatz war mit einem Zusatzzeichen auf E-Fahrzeuge beschränkt. Ein zweites Zusatzschild darunter regelte, dass ein Parkschein nötig ist. Der Halter des Verbrenners war der Ansicht, das zweite Zusatzzeichen erlaube das Parken mit Parkschein für sein Fahrzeug. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies seine Klage ab, die Sache ging in die zweite Instanz.
Das OVG Münster bestätigte die Entscheidung. Das Abschleppen und der Kostenbescheid seien rechtmäßig. Der Parkplatz sei nur für E-Autos gedacht. Und ein Zusatzzeichen beziehe sich immer auf das Verkehrszeichen direkt darüber. Das kann auch ein Zusatzzeichen sein (OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21).
Quelle: ADAC