In AT (für D weiß ich es nicht), sollte sie nur nicht tunlichst abgenommen werden, wenn sie nicht verwendet wird, in AT MUSS sie sogar abgenommen werden, wenn sie nicht verwendet wird.
So ist zumindest die gesetzliche Vorschrift, dass abnehmbare AHKs nur dann "sichtbar/verbaut/angekuppelt" sein dürfen, wenn sie auch aktiv verwendet werden.
Ich hätte bisher aber noch nie gehört, dass wirklich jemand gestraft wurde, weil er/sie die abnehmbare AHK am Auto hatte, ohne dass sie aktiv genutzt wurde - aber das kommt wahrscheinlich auch auf den jeweiligen Polizisten an...
Nicht ganz richtig. Sie muss nur dann abgenommen werden, wenn durch den Kugelkopf oder andere Teile der Vorrichtung das Kennzeichen verdeckt wird.