Gerade nochmals nachgesehen und tatsächlich nur Info zu Österreich auf deutschen Seiten (zb ADAC) gefunden.
Österreichische Infos auf österreichischen Seiten findest du am Besten im RIS in den jeweiligen Gesetzen.
Mir ist im KFG bzw. in der KDV keine Gesetzesstelle bekannt, die eine Verpflichtung des Lenkers zum Abnehmen einer abnehmbaren AHK vorsieht.
Ich verlasse nun den Klugschei....Modus, wollte nur verhindern, dass Fehlinformationen in die Welt getragen werden.
Das Abnehmen der AHK bei verdecken des Kennzeichens ergibt sich aus folgenden Paragrafen im KFG:
§ 50. Zustand der Kennzeichentafeln
(1)Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
Versicherungen sind ein eigenes Thema.