Das ist allgemein im deutschen Recht so. Wenn Du etwas mindern oder Ersatzansprüche geltend machen möchtest musst Du Fristen einhalten. Wenn diese bei Lieferverzug 2 Wochen sind... OK.
Was ich noch nicht verstehe ist dieser Abschnitt IV der Neuwagen Verkaufsbedingungen.
Ist dieser Abschnitt auf Deiner verbindlichen Bestellung oder auf irgendeinem anderen Dokument von Deinem Händler?
Ich denke Du gehst von einem halbgaren Umstand aus. Meine KI sagt über diesen Abschnitt 4 was ganz anderes. Vor allem im Bezug zum Schadenersatz, hierüber unterhalten wir uns mit einem Leihwagen, ist das diametral zu Deiner Aussage.
In den standardisierten Neuwagen-Verkaufsbedingungen regelt Abschnitt 4 das Thema Lieferung und Lieferverzug. Er definiert, wie Lieferfristen berechnet werden, ab wann der Händler in Verzug gerät und welche Rechte Sie als Käufer haben.
Die wesentlichen Regelungen in Abschnitt 4 umfassen:
- Unverbindliche Liefertermine: Der angegebene Liefertermin ist zunächst unverbindlich. Erst ab Überschreiten dieses unverbindlichen Termins können Sie den Verkäufer schriftlich auffordern, zu liefern.
- Verzug und Nachfrist: Der Verkäufer kommt in Verzug, sobald Sie ihn nach Ablauf des unverbindlichen Termins zur Lieferung auffordern. Der Händler hat ab Zugang der Aufforderung eine 6-wöchige Nachfrist.
- Recht auf Rücktritt: Verstreicht die sechswöchige Nachfrist erfolglos, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
- Schadensersatz: Ein Anspruch auf Schadensersatz ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Händlers ausgeschlossen oder stark begrenzt. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit haftet der Verkäufer uneingeschränkt.
- Höhere Gewalt: Verzögert sich die Lieferung durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder Betriebsstörungen), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung.
Ich zitiere normalerweise keine KI, doch möchte ich Dich bewahren einen Fehler zu begehen. Dann lieber mit der Rechtschutz zum Anwalt
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Erst einmal: Danke dir.
Wie bereits geschrieben habe ich dem Verkäufer schon geschrieben, dass ich nicht mit der Rechtskeule kommen möchte und habe nach der Möglichkeit eines Leihwagens gefragt.
Vielleicht kam es falsch rüber, aber ich werde definitiv keinen Anwalt einschalten. Da nur meine Rechte nutzen möchte aber nicht mit dem Rechtshammer. Eher auf eine friedliche Einigung mit dem Autohaus.
Ich habe die Neuwagen-Verkaufsbestimmungen mit meiner Bestellung bekommen. Die ist vom Autohaus. Da steht z.B. auch was von möglichen Recht auf Verzugsschaden der bis zu 5% des Kaufpreises sein kann.
Bei KI würde ich immer aufpassen. Deswegen bleib lieber bei deinem Motto, diese ungern zu zitieren. Mir hat sie was anderes gesagt. Manchmal habe ich das Gefühl, dass die KI das schreibt was man lesen will.
Ich habe ein Foto von dem Zettel vom Autohaus gemacht und die KI hat das ausgewertet.
Aber ja klar, ob und was stimmt ist immer so eine Sache.
Ich werde lediglich die Aufforderung zum Liefern rausschicken. Rechtssicher aber wie geschrieben, nicht mit der Rechtskeule.
Deswegen habe ich den Verkäufer sozusagen lieb nach einen Leihwagen gefragt, eben in Anbetracht der Umstände unserer "noch" Autos.
Ich mach das also vorsichtig und suche eine Einigung mit dem Autohaus.
Aber ja du hast recht, will man sein Recht mit ach und krach durchsetzen, sollte man lieber einen Anwalt aufsuchen. Die Infos aus dem Netz sind halt doch manchmal wie Glücksspiel ob sie richtig sind oder nicht.
Deswegen hatte ich geschrieben, dass ich schon denke, dass ADAC und Co. wissen sollten was sie schreiben aber selbst wenn nicht. Wenn ich nach einen Leihwagen frage, was soll schon schief gehen, sollten die Infos nicht stimmen? Blöd wäre es wenn ich nicht frage sondern fordere. Aber fordern werde ich niemals.