Es geht ja auch um das NEUFAHRZEUG.
Ein als Neufahrzeug verkauftes Auto, das zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses älter als 12 Monate ab Herstellung ist, gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) im Regelfall nicht mehr als fabrikneu. Dies stellt einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.
Da hat er bis auf die VIN-Auskunft jedoch keinen Beleg für, könnte also nichtig sein zum jetzigen Zeitpunkt da er ja noch kein tatsächliches Fahrzeug zu Gesicht bekommen hat.